Bereits 1996 hat der EU-Gesetzgeber die Entsenderichtlinie verabschiedet. Diese sollte gewährleisten, dass entsandte Arbeitnehmer im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen und allgemeinverbindlichen tariflichen Mindestarbeitsbedingungen haben und somit den gleichen Schutz genießen wie Arbeitnehmer aus dem Land, in dem sie eingesetzt werden.

Am 30. Juli 2020 sind zahlreiche Neuregelungen bei der Auslandsentsendung in Kraft getreten. Das reformierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz, mit dem die europäische Entsenderichtlinie in Deutschland umgesetzt wird, gilt damit ab sofort. Mit den Neuregelungen soll der Schutz entsandter Arbeitnehmer ausgebaut werden. Das Umsetzungsgesetz ist vom Bundesrat am 3. Juli 2020 verabschiedet und am 16. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hier geht es zu den Seiten der Bundesregierung.

Worum geht es bei der EU-Entsenderichtlinie?
Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen und etwa Beschäftigte auf eine Baustelle in Deutschland entsenden. Erhalten aus dem Ausland entsandte Beschäftigte für ihre Tätigkeit weniger Lohn als die lokalen Kolleginnen und Kollegen, verzerrt das den Wettbewerb und kann zu Lohndumping führen. „Für Europa muss gelten, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt. Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie sorgt für faire Wettbewerbsregeln für Unternehmen und für gleiche Lohnvorschriften für alle, die in Deutschland arbeiten „, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Um innerhalb der EU ein gewisses Maß an Einheitlichkeit zu ermöglichen, gibt es daher die sogenannte Entsenderichtlinie. Durch deren Neuregelung werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren.

Was verändert sich durch die Neuregelung?
Mit dem neuen Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten zudem künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
– Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
– Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
– Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
– Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.

Hilfe finden Sie außerdem im Dienstleistungskompass der bayerischen IHKs.